AGB

1. Charterpreis

Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen sowie die angeführten Extras und Nebenkosten. Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb und zur Instandhaltung der Yacht während der Charterdauer notwendig sind. Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen berechtigen den Charterer nicht zu Preisabzügen, sofern alle für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.

2. Anreise

Die Anreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Verzögert sich der Antritt der Charter infolge verspäteter Ankunft des Charterers oder eines Crewmitgliedes, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung. Die Gesetze und Bestimmungen für das Reisbürogewerbe haben für den Charterer und seine Crew keine Gültigkeit.

3. Kündigung durch den Charterer

a) Die Zeitspanne, für welche dieser Vertrag abgeschlossen wurde, kann nur mit Zustimmung des Veranstalters und nach Maßgabe der Möglichkeiten geändert werden.

b) Bei Stornierung durch den Charterer bis zu 6 Wochen vor Charterbeginn entspricht die Stornogebühr der Höhe der bis dahin zu leistenden Zahlungen, danach dem vollen Charterpreis. Wir empfehlen den Abschluss einer Stornoversicherung.

c) Sollte eine Weitervercharterung nach Storno für den gesamten oder nur einen Teil des vereinbarten Charterzeitraumes möglich sein, werden dem Charterer 90% des Preises rückerstattet, zu dem die Ersatz-Vercharterung gelingt.

d) Kann der Veranstalter die Yacht oder einen geeigneten Ersatz (darunter ist eine in Größe und Ausstattung der ursprünglich gecharterten Yacht ähnliche Type zu verstehen) bis spätestens 48 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt nicht zur Verfügung zu stellen, hat der Charterer das Recht, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat der Veranstalter die vom Charterer geleisteten Zahlungen rückzuerstatten. Weitergehende Ansprüche des Charterers bestehen nicht. Steht bereits vor Charterbeginn fest, dass die Yacht nicht termingerecht zur Verfügung stehen wird, verpflichtet sich die Agentur, den Charterer darüber zu unterrichten, sobald sie davon Kenntnis hat. In diesem Fall kann der Charterer bereits vor Charterbeginn vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin geleistete Zahlungen des Charterers werden rückerstattet.

e) Ausfälle oder ungenaue Anzeigen von Messgeräten oder anderen Ausrüstungsgegenständen berechtigen dann nicht zu einem Nichtantritt oder Abbruch der Charter bzw. zu finanziellen Forderungen, wenn eine korrekte Navigation unter Anwendung klassischer Navigationsmethoden möglich und die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht gefährdet ist.

4. Übernahme der Yacht

Der Veranstalter verpflichtet sich, den Schiffsführer bei Übernahme der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände an Hand einer Checkliste ausführlich in die Yacht einzuweisen. Die Übernahme der Yacht erfolgt an Hand einer genauen Inventarliste und gilt als abgeschlossen, wenn die Chartergbühr vollständig bezahlt, die Kaution hinterlegt und die Inventarliste vom Charterer unterschrieben ist. Mit Ausnahme verborgener Mängel bestätigt der Charterer mit seiner Unterschrift auf der Checkliste, die Yacht in gutem, seetüchtigem Zustand, sauber, voll getankt (Wasser, Treibstoff) und vorschriftsmäßig ausgerüstet übernommen zu haben.

5. Versicherung und Selbstbehalt

a) Die Versicherungsprämie ist im Charterpreis enthalten.

b) Die Versicherung deckt keine Unfälle mitgeführter Personen sowie Verluste oder Beschädigungen von deren persönlichen Gegenständen. Wir empfehlen den Abschluss entsprechender Versicherungen.

c) Voraussetzung für eine Leistung der Versicherung im Schadensfall ist, dass der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist und die Leistungspflicht von der Versicherung anerkannt wird.

6. Benützung der Yacht, Verpflichtungen, Schäden

a) Der Charterer/Schiffsführer erklärt, die Yacht unter Berücksichtigung guter Seemannschaft sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen aller besuchten Länder zu benützen.

b) Wenn sich bei der Übernahme mit Einweisung in die Yacht bzw. bei einer Probefahrt herausstellt, dass der Schiffsführer nicht die erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Führung der Yacht hat, wird dem Charterer auf seine Kosten ein Skipper beigestellt.

c) Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer verpflichtet sich weiters:

  • nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen und jede Änderung der Crew den zuständigen Behörden mitzuteilen,
  • die Yacht weder geschäftlich noch für Transporte bzw. zur Personenbeförderung oder zum professionellen Fischfang zu benützen und die Yacht nicht weiterzuverchartern,• nicht an Wettfahrten teilzunehmen, außer mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters,
  • das Logbuch einschließlich Aufzeichnungen über Wetterberichte und die aktuelle Wettersituation sorgfältig zu führen,• auf einer Segelyacht den Motor bei Lage nicht laufen zu lassen und nur so lange unter Maschine zu fahren, wie es nötig ist.
  • mit einer Motoryacht aus einem geschützten Hafen nur auszulaufen, wenn Wetterbericht und Seegang es zulassen und mit einer Segelyacht einen geschützten Hafen nicht bei angesagten Windstärken ab 7 Bft zu verlassen.
  • Der Charterer/Schiffsführer verpflichtet sich außerdem, den Veranstalter hinsichtlich aller durch ihn verursachten Ansprüche Dritter in Zusammenhang mit der Benützung der Yacht schad- und klaglos zu halten.

d) Bei Schäden an der Yacht durch normale Materialabnützung ist der Charterer/ Schiffsführer berechtigt, die Reparatur oder den Ersatz zu veranlassen, wenn der Betrag nicht mehr als €200,- ausmacht. Diese Ausgabe wird bei der Rückkehr nach Vorlage der Rechnung zurückbezahlt, wenn die Schäden nicht auf einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit des Charterers/Schiffsführers oder seiner Crew zurückzuführen sind. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.

e) Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, möglicher Verspätung, Verlust oder Manövrier-unfähigkeit der Yacht, ist der Veranstalter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer/Schiffsführer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (wie Ausfall usw.) dienlich ist sowie in Absprache mit dem Veranstalter erforderliche Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Der Charterer/Schiffsführer hat außerdem ein Schadensprotokoll anzufertigen und von den zuständigen Behörden bestätigen zu lassen. Erfüllt der Charterer/Schiffsführer diese Formalität nicht, kann er zur Bezahlung des Schadens in voller Höhe herangezogen werden. Das gilt auch für den Fall einer Beschlagnahme der Yacht aus Verschulden des Charterers/Schiffsführers. Besteht Anlass zur Vermutung einer Beschädigung der Yacht im Unterwasserbereich ist der nächste Hafen anzulaufen und die Untersuchung durch einen Taucher, Kranen oder Aufslippen auf eigene Kosten zu veranlassen.

f) Der Diebstahl der Yacht oder von Ausrüstungsgegenständen ist auf der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen.g) Veränderungen an der Yacht oder ihrer Ausrüstung dürfen nicht vorgenommen werden, außer sie sind zur Behebung eines Schadens zwingend erforderlichh) Die Mitnahme von Tieren ist nur mit Zustimmung des Veranstalters erlaubt.

7. Rückgabe der Yacht

a) Der Charterer muss zu dem in diesem Vertrag festgelegten Zeitpunkt in den vereinbarten Hafen zurückkehren, wenn nicht vorher eine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Bei der Zeitplanung müssen auch Schlechtwetter oder andere widrige Umstände berücksichtigt werden. Kann der Charterer die Yacht nicht selbst zurückbringen, muss er den Veranstalter benachrichtigen und die Yacht durch eine von diesem benannte Person, auf eigene Kosten und Risken zurückstellen lassen. Bis zur Übernahme durch diese verpflichtet sich der Charterer, eine ausreichend qualifizierte Person auf dem Schiff zu lassen Der Chartervertrag ist erst nach der ordnungsmäßigen Rückgabe der Yacht beendet.

b) Jeder Verspätungstag zieht eine Entschädigungszahlung in der Höhe des doppelten Tagestarifes der Chartergebühr nach sich.

c) Nach seiner Rückkehr muss der Charterer mit dem Veranstalter einen Termin für die Rückgabe der Yacht vereinbaren. Bis zu diesem Termin muss die gesamte Crew inkl. Ihrem Gepäck die Yacht verlassen haben. Die Zeit für Reinigung und Inventur ist Bestandteil der im Vertrag festgesetzten Mietdauer.

d) Ist die Yacht bei Rückgabe nicht gründlich gereinigt ist der Veranstalter berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Charterers ausführen zu lassen. Ist die „Endreinigung“ im Charterpreis enthalten, bedeutet dies, dass der Charterer die Yacht „besenrein“ und mit sauberem Geschirr zu übergeben hat.

e) Wird die Yacht und ihre Ausrüstung in gutem Zustand, sauber, komplett und voll getankt (Treibstoff, Wasser) übergeben, wird dem Charterer die hinterlegte Kaution rückerstattet. Hierüber wird ebenfalls ein Protokoll verfasst (Checkliste), das durch Unterzeichnung durch Charterer und Veranstalter verbindlich ist.

f) Der Verlust von Ausrüstungsgegenständen der Yacht sowie Schäden sind vom Charterer bei der Rückgabe zu bezahlen. Dazu wird die hinterlegte Kaution herangezogen.

g) Sind Reparaturen erforderlich, muss der Vercharterer nach Abstimmung mit dem Veranstalter so vorzeitig zurückkehren, dass die Reparatur vor Beginn des Folgecharters durchgeführt werden kann. Sind die Schäden vom Veranstalter zu vertreten, werden die Chartergebühren für die Ausfallszeit rückerstattet. Weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Übernachtungskosten) des Charterers sind ausgeschlossen.

h) Ist die Beschädigung oder der Verlust ein Versicherungsfall, wird die Rückgabe der Kaution bis zur Ersatzleistung durch die Versicherung aufgeschoben. Die Rückerstattung erfolgt nach Abzug des Selbstbehaltes und aller durch den Schadensfall verursachten zusätzlichen Kosten wie z.B. Spesen, Reisekosten, Aufsicht, Protokolle usw.

i) Schadensersatzansprüche des Charterers an den Veranstalter müssen bei der Rückgabe der Yacht schriftlich geltend gemacht werden und sind spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter schriftlich an den Veranstalter (direkt oder über dessen Agentur) zu stellen. Spätere Forderungen können nicht anerkannt werden.

8. Ausländische Verträge

Ist außer dem deutschsprachigen Vertrag auch die Unterschrift unter einen ausländischen Vertrag (z.B. Griechenland) erforderlich, gelten eventuelle zusätzliche Punkte aus diesem Vertrag, soweit es gesetzliche Bestimmungen des Landes betrifft.

9. Vorbehalte des Veranstalters

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Schifffahrtsbereich bei unsicheren oder ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen oder ein Nachtsegelverbot auszusprechen und lehnt jede Verantwortung für die Folgen einer Missachtung dieser Einschränkungendurch den Charterer/ Schiffsführer ab. Das Fahrtgebiet darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters überschritten werden. Einschränkungen aus Sicherheitsgründen sind zulässig.

10. Haftung und Gerichtsstand

Alle Streitfälle zwischen Charterer und Veranstalter sind direkt zwischen diesen Vertragspartnern zu regeln. Zuständig sind eventuell vorhandene Schlichtungsstellen und Gerichte am Sitz des Veranstalters. Für alle Streitfälle, die nicht vor Ort geklärt werden können, gelten österreichisches Recht und Gerichtsstand Wien als vereinbart. Die Agentur handelt als Vermittler zwischen Charterer und Veranstalter und haftet ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers. Weitergehende Ansprüche können weder vom Charterer noch vom Veranstalter geltend gemacht werden. Sind einzelne Teile dieses Vertrages nichtig oder unwirksam, bleiben die davon unberührten Vertragsteile gültig. Nebenabreden oder Änderungen müssen schriftlich bestätigt werden.